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§§ 337 – 346 AO Kosten der Vollstreckung
Anpassung der geltenden Ermäßigungssätze für Kosten der Vollstreckung
(BGBl 1996 I S. 604)
Mit Wirkung vom gilt für die Festsetzung von Kosten der Vollstreckung gem. §§ 337 ff AO lt. Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung – KostGErmAV) vom (BGBl 1996 I S. 604) ein neuer Ermäßigungssatz von nunmehr 10 %.
Der Ermäßigungssatz von 10 % gilt für alle von der Vollstreckung zu erhebenden Gebühren und Auslagen, auch solche nach § 18 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
Die OFD bittet, einen entsprechenden Vermerk im Anhang 1 der Vollziehungsanweisung sowie in der Vollstreckungskartei Sachsen unter den §§ 339 ff AO anzubringen.
Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung – KostGErmAV)
Vom
Auf Grund der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 27 und Abschnitt IV Nr. 4 Satz 1 des Einigungsvertrages vom in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. 1990 II S. 885, 937, 941) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Neufestsetzung der Ermäßigungssätze
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschn...