Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge der Krankenbeförderung
Leitsatz
1. Die Krankenbeförderung i.S. des § 3 Nr. 5 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Auch für Zwecke
der Kraftfahrzeugsteuer ist unter Krankheit ein anomaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, der nach herrschender
Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf, zu verstehen.
2. Von der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG für Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang
mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden, sind auch solche Behandlungen umfasst, die durch besonderes medizinisch
bzw. therapeutisch geschultes Personal durchgeführt werden, z.B. Physiotherapien, Reha-Maßnahmen und vergleichbare Behandlungen.
3. Der Tatbestand des § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG erfordert nicht lediglich eine generelle Behandlungsbedürftigkeit
der kranken Person, sondern eine bestimmte, wenn auch nicht notwendig eilbedürftige oder akute, Behandlungsbedürftigkeit,
die zugleich Anlass der konkreten Fahrt ist. Erst diese bestimmte Behandlungsbedürftigkeit indiziert die gewisse Dringlichkeit
der Beförderung. Allein die Krankheit einer Person indiziert noch keine Dringlichkeit der Beförderung.
4. Jede medizinisch angezeigte (indizierte) Behandlungsmaßnahme führt zu einer gewissen Dringlichkeit i.S. von § 3 Nr. 5 Satz
1, 6. Fall KraftStG. Die Behandlung muss weder zwingend notwendig noch eilbedürftig sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): UVR 2021 S. 72 Nr. 3 GAAAH-68213
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FG Münster, Urteil v. 29.09.2020 - 6 K 3607/17 Kfz
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