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FG Münster Urteil v. - 6 K 3607/17 Kfz

Gesetze: § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG

Finanz- und Abgaberecht/Kraftfahrzeugsteuer

Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge der Krankenbeförderung

Leitsatz

1. Die Krankenbeförderung i.S. des § 3 Nr. 5 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Auch für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer ist unter Krankheit ein anomaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf, zu verstehen.

2. Von der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG für Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden, sind auch solche Behandlungen umfasst, die durch besonderes medizinisch bzw. therapeutisch geschultes Personal durchgeführt werden, z.B. Physiotherapien, Reha-Maßnahmen und vergleichbare Behandlungen.

3. Der Tatbestand des § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG erfordert nicht lediglich eine generelle Behandlungsbedürftigkeit der kranken Person, sondern eine bestimmte, wenn auch nicht notwendig eilbedürftige oder akute, Behandlungsbedürftigkeit, die zugleich Anlass der konkreten Fahrt ist. Erst diese bestimmte Behandlungsbedürftigkeit indiziert die gewisse Dringlichkeit der Beförderung. Allein die Krankheit einer Person indiziert noch keine Dringlichkeit der Beförderung.

4. Jede medizinisch angezeigte (indizierte) Behandlungsmaßnahme führt zu einer gewissen Dringlichkeit i.S. von § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG. Die Behandlung muss weder zwingend notwendig noch eilbedürftig sein.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
UVR 2021 S. 72 Nr. 3
GAAAH-68213

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FG Münster, Urteil v. 29.09.2020 - 6 K 3607/17 Kfz

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