1. Die mangelnde sachliche Zuständigkeit der Behörde wird dadurch geheilt, dass die sachlich und örtlich zuständige Behörde
den Einspruch geprüft und darüber in der Sache durch Einspruchsbescheid entschieden hat.
2. Stundungswürdig ist, wer seine Zahlungsschwierigkeiten selbst verursacht oder sonst durch sein Verhalten in eindeutiger
Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Stpfl. seine Mitwirkungspflicht
nach § 68 Abs. 1 EStG verletzt hat, weil er den Wegzug seines Kindes in das Ausland nicht angezeigt hat.
3. An einer Stundungsbedürftigkeit fehlt es, wenn der Stpfl. durch Pfändungsschutzvorschriften vor Vollstreckungsmaßnahmen
geschützt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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