Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Bekanntgabeerlaß ( BStBl 1991 I S. 398), der zuletzt mit (BStBl 1995 I S. 234) geändert worden ist, mit Wirkung ab wie folgt geändert:
Textziffer 1.7.5 wird wie folgt gefaßt:
”Wegen der Zustellung an Bevollmächtigte Hinweis auf Tz. 3.3.”
In Textziffer 1.7.6 werden in Satz 2 die Worte ”oder Vollmachten für den Lohnsteuer-Jahresausgleich” gestrichen.
Textziffer 1.8 wird wie folgt gefaßt:
”
1.8.Form der Bekanntgabe
Schriftliche Verwaltungsakte, insbesondere Steuerbescheide, sind grundsätzlich durch die Post zu übermitteln, sofern der Empfänger im Geltungsbereich der AO wohnt oder soweit der ausländische Staat mit der Postübermittlung einverstanden ist (vgl. AEAO zu § 122 Nr. 4). Eine förmliche Zustellung ist nur erforderlich, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Finanzbehörde von sich aus die Zustellung anordnet (s. Tz. 1.8.2). Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (s. Tz. 3.1).
”
In Textziffer 1.8.1 werden in Satz 1 die Worte ”Entscheidungen über Rechtsbehelfe” durch das Wort ”Einspruchsentscheidungen” ersetzt.
Textziffer 1.8.2 wi...