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BMF - IV A 5 -S 0623 - 9/95 BStBl 1995 I 604

Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich angerechneter Vorauszahlungen

Bezug: (BStBl 1989 I S. 2)

Der Große Senat des  – entschieden, daß die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides auch insoweit aufgehoben werden darf, als sie zu einer vorläufigen Erstattung entrichteter Einkommensteuer-Vorauszahlungen führt.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diesem Beschluß des Großen Senats zu folgen und insoweit nicht mehr nach den Tzn. 2.3.1 (erster Beispielsfall), 4, 5.4 (Satz 2) und 7.2 des (BStBl 1989 I S. 2) zu verfahren. Der Beschluß ist auch für Rechtsbehelfsverfahren anzuwenden, die andere Steuerarten (z.B. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer) betreffen.

Die Frage, ob die Aufhebung der Vollziehung auch zu einer vorläufigen Erstattung von einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen und von anrechenbarer Körperschaftsteuer führt, ist vom Großen Senat des BFH nicht entschieden worden. Sobald der BFH hierzu Stellung genommen hat, wird das überarbeitet. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt es bei den bisherigen Anweisungen.

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BMF v. 05.10.1995 - IV A 5 -S 0623 - 9/95

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