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§§ 165, 166 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO), Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)
Bezug: (BStBl 1995 I S. 264)
Die 3. Kammer des Ersten Senats des – die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG) bestätigt.
Ferner hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am durch einstimmigen Beschluß gem. § 93 b i.V.m. § 93 a BVerfGG entschieden, daß die wegen des Solidaritätszuschlags erhobene Verfassungsbeschwerde – 2 BvR 762/93 – nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Die Nummern 1 und 7 der Anlage zum
IV A 4 – S 0338 – 13/95 |
IV A 5 – S 0622 – 23/95 |
Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. des Solidaritätszuschlaggesetzes kommt nicht mehr in Betracht.
Art. 97 § 18 a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da die Kammerbeschlüsse des und vom keine Gesetzeskraft haben.