- das angefochtene Urteil (vom T-110/17)aufzuheben;
-die im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Rates im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen;
hilfsweise,
- die Sache an das Gericht zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen;
- die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug und für das Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.
(Der Rat der Europäischen Union macht im Wesentlichen geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass die Klage zulässig sei; rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass Art. 8 und Art. 13 der Grundverordnungen die Möglichkeit der Erhebung von Zöllen auf Einfuhren, die gegen eine Verpflichtung verstoßen haben, "abschließend" bestimmten und jedes andere Vorgehen als "rückwirkende" Erhebung von Zöllen gelte; und rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Grundverordnungen den Rat nicht dazu ermächtigten, ein Überwachungssystem für Verpflichtungen einzurichten, das die Nichtigerklärung von Rechnungen umfasse).
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