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Umsatzsteuer kompakt
Steuerbefreiung medizinischer Telefonberatung (BFH)
Auch telefonische Beratungen im Rahmen eines sog. Gesundheitstelefons können einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" fallen.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen u.a. ein sog. Gesundheitstelefon zur Beratung von Versicherten in medizinischer Hinsicht. Die wurden durch Krankenschwestern und Arzthelfer erbracht, die größtenteils auch als „Gesundheitscoach“ ausgebildet waren. In ca. einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen, der die Beratung übernahm bzw. bei Rückfragen Anweisungen oder eine Zweitmeinung erteilte.
Das FA weigerte sich die Beratungsleistungen gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG von der Umsatzsteuer zu befreien. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (). Der BFH zweifelte ebenfalls daran, dass für die telefonischen Beratungsleistungen der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL eröffnet sei und legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor (