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StuB Nr. 2 vom Seite 71

Finale Verluste: die lange ersehnte Vorlage an den EuGH

Anmerkungen zum

Dr. Kai Schulz-Trieglaff, LL.M.

Der BFH hat dem EuGH fünf Fragen zum Abzug „finaler“ Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte vorgelegt. Der Beitrag stellt den Beschluss vor und ordnet diesen in die einschlägige Rechtsprechung ein.

Kernaussagen
  • Die insgesamt fünf Rechtsfragen, die der BFH dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegt, decken einen großen Teil der seit bald Jahrzehnten umstrittenen Probleme zu den finalen Betriebsstättenverlusten ab, die vom BFH lange Zeit als geklärt angesehen waren.

  • Der BFH begründet den Vorlagebeschluss vom jetzt damit, dass trotz mehrerer Entscheidungen des EuGH die Grundsatzfrage der Berücksichtigungspflicht finaler Verluste, die Kriterien für Finalität und die Höhe der ggf. zu berücksichtigenden Verluste noch nicht hinreichend geklärt seien.

  • Die Würdigung der Vorlagefragen erfordert eine sorgfältige Analyse der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung einschließlich der Schlussanträge der Generalanwälte.

I. Vorbemerkungen

[i]Korn, Berücksichtigung „finaler“ Verluste aus Freistellungsbetriebsstätten in EU-Mitgliedstaaten, NWB 44/2020 S. 3225, NWB VAAAH-62340 Die Rechtsprechung zu den sog. finalen Verlusten ist um eine weitere Überraschung reicher. Lange hatte der I. Senat des BFH sich nach der grds. EuGH-Entscheidung Lidl Belgium einer erneuten Vorlage an den EuGH zur Präzisierung dieser umstrittenen Rechtsfigur verweigert. Er hatte dies damit begründet, die einschlägigen Rechtsfragen seien geklärt. Offensichtlich ging er von einer sog. „acte claire“-Situation aus. Der BFH sah daher bis zur EuGH-Entscheidung Timac Agro Deutschland GmbH auch keinen Grund, seine Rechtsprechung, die auf der EuGH-Judikatur aufbaute, in Frage zu stellen.

Erst als das FG Köln im Verfahren Timac Agro Deutschland GmbH den BFH verfahrensrechtlich umging und zwei Rechtsfragen unmittelbar dem EuGH vorlegte, bewirkte dies eine Änderung der BFH-Rechtsprechung. Mit Urteil vom gab er seine bisherige Rechtsprechung zu den finalen Verlusten auf. Der BFH berief sich dabei ausdrücklich auf die aus der Vorlage erwachsene Entscheidung des EuGH und dessen Ausführungen hinsichtlich finaler Verluste im Anwendungsbereich der abkommensrechtlichen Freistellung.

II. Einführung: die lange ersehnte Vorlage

Für die Fachwelt unerwartet hat der BFH am jetzt noch einen eigenen Vorlagebeschluss gem. Art. 267 AEUV erlassen. Der Beschluss wurde am veröffentlicht. Die insgesamt fünf Rechtsfragen, die der BFH dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegt, decken einen großen Teil der seit bald Jahrzehnten umstrittenen Probleme zu den finalen Betriebsstättenverlusten ab, die vom BFH lange Zeit als geklärt S. 72angesehen waren. Die Würdigung der Vorlagefragen erfordert eine sorgfältige Analyse der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung einschließlich der Schlussanträge der Generalanwälte.

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