Online-Nachricht - Donnerstag, 07.01.2021

Einkommensteuer | Veräußerung privater Wirtschaftsgüter über eBay (BFH)

Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führt zu keinem anderen Ergebnis (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger und Revisionskläger erzielte in den Streitjahren 2010 bis 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Über seinen Internet-Shop bot er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel sowie Reparaturen und Umbauten an Modellen an. Eine Umsatzsteuersonderprüfung ergab, dass der Kläger weitere Umsatzerlöse in den Streitjahren aus ca. 1500 Verkäufen über die Internetplattform "eBay" im Rahmen seiner Gewinnermittlung nicht berücksichtigt hatte.

Der Kläger behauptete, die über eBay verkauften Modelleisenbahnen stammten aus einer privat aufgebauten Sammlung, die er in seinem Wohnhaus aufbewahrt habe. Diese Modelleisenbahnen seien nicht zum Zwecke eines späteren Verkaufs erworben worden. Er habe die Sammlung jedoch verkaufen müssen, um seinen im Jahr 2010 eröffneten Internet-Shop zu finanzieren.

Der BFH weist die Sache zurück an das FG:

  • Dem FG ist bei seiner Entscheidungsfindung ein materiell-rechtlicher Fehler unterlaufen. Weil es auf die Frage der Herkunft der veräußerten Modelleisenbahnen in entscheidungserheblicher Weise ankommt, hätte es nicht schlicht unterstellen dürfen, dass diese Gegenstände aus einer privaten Sammlung des Klägers stammten. Das FG im zweiten Rechtsgang tatsächliche Feststellungen nachholen müssen, ob der Kläger die verkauften Modelleisenbahnen bereits ursprünglich für seinen Gewerbebetrieb oder aber zunächst für die private Sammlung erworben hat.

  • Ergeben die Feststellungen im zweiten Rechtsgang, dass die veräußerten Gegenstände ursprünglich aus einer privaten Sammlung des Klägers herrührten, hat das FG weiter zu prüfen, ob diese Gegenstände dennoch in der Folgezeit Teil des Betriebsvermögens geworden sein könnten.

  • Sollte dies nicht der Fall sein, hat das FG erneut zu würdigen, ob die Verkaufstätigkeit des Klägers über eBay - für sich betrachtet - möglicherweise als gewerblich anzusehen ist, was allerdings nicht allein aufgrund des langen Veräußerungszeitraums und der zahlreichen Verkäufe angenommen werden könnte.

  • Wären die Modelleisenbahnen zu keiner Zeit dem Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs "Internet-Shop" zuzuordnen gewesen, schließt sich hieran die Frage an, ob die eBay-Verkaufstätigkeit des Klägers für sich isoliert betrachtet als gewerblich anzusehen wäre. Bejahendenfalls (so die bisherige Würdigung des FG) ergäben sich dieselben steuerlichen Folgen wie in der vorgenannten Variante; die privat erworbenen Modelleisenbahnen wären mit Aufnahme der Verkaufsaktivitäten ins Betriebsvermögen eingelegt worden.

  • Sollte die isolierte eBay-Verkaufstätigkeit des Klägers schließlich nicht als gewerblich qualifiziert werden, wäre sie ertragsteuerlich irrelevant.

  • Ein privater Sammler kann aufgrund anderer Gesichtspunkte "wie ein Händler" aktiv werden. Die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern benutzten Internetplattform allein reicht indes nicht aus. Eine solche ermöglicht es auch privaten Nutzern, auf einfache Weise private Gegenstände zu veräußern. Eine besondere Marktkenntnis oder -durchdringung, wie sie der Weiterverkäufer bzw. gewerbsmäßige Händler sicherstellt, verschafft nun auch der Anbieter der Internetplattform.

Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH:

Der Internethandel ist bislang meist unter umsatzsteuerlichen Aspekten höchstrichterlich beurteilt worden (vgl. nur , BStBl. II 2012, 634 und , BStBl. II 2015, 919). Während insoweit die Nachhaltigkeit der (Unternehmer-)Tätigkeit im Vordergrund steht, ist ertragsteuerlich auch die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung nicht zu vergessen. Ausgehend von der Verkehrsanschauung sind die Gesamtumstände bei einer solchen Händlertätigkeit zu beachten. Denn die Veräußerung gehört zum „Bild“ der Vermögensverwaltung. Private Sammlungen, die nicht mit Wiederveräußerungsabsicht angeschafft worden sind, müssen auch bei einer Veräußerung über einen längeren Zeitraum „marktgängig“ gemacht werden. Allein die Nutzung der Plattformtechnik führt noch nicht zu einer solchen besonderen Marktgängigkeit. Insoweit schränkt die vorliegende Entscheidung die Gewerblichkeit dieser Veräußerungsvorgänge (deutlich) ein.

Vorliegend hat das FG allerdings vorab zu prüfen, ob überhaupt eine private Sammlung (noch) vorlag. Dabei sind die Grundsätze zu den branchenüblichen Rechtsgeschäften ( und ) zu beachten. Zwar kann ein Gewerbetreibender auch private Geschäfte betreiben, doch hat er die entsprechenden Bereiche eindeutig zu trennen und dies nachzuweisen. Denkbar ist in diesem Zusammenhang, dass Gegenstände des Privatvermögens zu Wirtschaftsgütern des bereits existierenden Gewerbebetriebs werden. Insoweit sind die Einlagewerte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG (ggf. im Wege der Schätzung) zu ermitteln.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
MAAAH-68075