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§ 169 AO Festsetzungsfrist (§ 169 AO) und Festsetzung von Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) für hinterzogene Vermögensteuer
Bezug:
Anlage: 1 neutralisierte Ausfertigung des Az. IV 5/1999
Das Landgericht München II hat mit – rechtskräftigem – Beschluss vom , DStR 1999 S. 2115, der im Widerspruch zu dem Beschluss des OLG Frankfurt vom Ws 69/99 (mitgeteilt den Finanzämtern mit Bußgeld- und Strafsachenstellen durch Vfg. v. S 0720 – St 42) steht, einen Steuerpflichtigen im Rahmen eines Verfahrens wegen Hinterziehung von Vermögensteuer mit der Begründung freigesprochen, die Hinterziehung von Vermögensteuer könne im Hinblick auf den Beschluss des BverfG vom , BStBl 1995 II S. 665, strafrechtlich nicht mehr geahndet werden.
Ungeachtet der Entscheidung des Landgerichts München II ist weiterhin von dem Besprechungsergebnis in den Dienstbesprechungen für die Sachgebietsleiter von Rechtsbehelfsstellen vom Juli 1999 (siehe Vfg. v. S 0077 – 49/St 24 TOP 11) auszugehen, dass bei einer Hinterziehung von Vermögensteuer die verlängerten Festsetzungsfristen (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO) zur Anwendung kommen und Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) festzusetzen sind. Das Finanzgericht Nürnberg hat im Urteil vom Az. IV 5/1999 ebenfalls den Tatbestand einer Steuerhinterziehung und die Rechtmä...