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§ 149 AO Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 1997
Bezug:
Das BMF macht die beschlossene Fassung der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1997 (Anlage) bekannt.
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
vom über Steuererklärungsfristen
Steuererklärungen und Meldungen von Auslandsbeteiligungen für das Kalenderjahr 1997
Fristverlängerungen
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 1997 sind die Erklärungen
zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges.
zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach § 47 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer,
zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags,
zur Umsatzsteuer
zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes
sowie die Meldungen über die Be...