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§ 183 AO Verfahren bei der Geltendmachung von negativen Einkünften aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und vergleichbaren Modellen,
Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF wie folgt Stellung.
Nach Tz 3.1.3 des sog. Verfahrenserlasses für Verlustzuweisungsgesellschaften und vergleichbaren Modellen ( IV A 5 – S 0361 – 19/92 –, BStBl 1992 I S. 404) setzt der Beginn einer Vorprüfung durch das Betriebsfinanzamt eine rechtsverbindliche Zeichnung von mindestens 75 v.H. des von Beteiligten aufzubringenden Kapitals voraus. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt und soll deshalb uneingeschränkt beibehalten werden. Allerdings ist der Wert unbedingter Plazierungsgarantien auf diese 75 v.H.-Grenze anzurechnen. Im übrigen bleibt es dabei, daß das Betriebsfinanzamt unter den in Tz des Verfahrenserlasses genannten Voraussetzungen auch auf eine Vorprüfung verzichten kann.