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BMF, - IV A 4 -S 0062 - 10/96 BStBl 1996 I 1177

§ 173 AO Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel; hier: Änderung des AO-Anwendungserlasses (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom (BStBl 1987 I S. 664), der zuletzt mit (BStBl 1996 I S. 158) geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In der Regelung zu § 26 werden die bisherigen Nummern 4 und 5 durch folgende neue Nummer 4 ersetzt:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    4. 
    Zu den Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Rechtsbehelfsverfahren siehe zu § 367 Nr. 1 und  IV A 5 – S 0600 17/95 – (BStBl 1995 I S. 664, AO-Kartei vor § 347 Karte 2).

  2. Der Regelung in Nummer 6 zu § 30 wird folgender Satz angefügt:

    ”Gleiches gilt auch für Mitteilungen aufgrund des erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwendenden § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 2 EStG; unberührt bleibt die Befugnis zur Mitteilung von Korruptionsdelikten nach § 30 Abs. 4 Nr. 5.”

  3. Die Regelung in Nummer 1 zu § 37 wird wie folgt gefaßt:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    1. 
    Die Ansprüche aus Strafen und Geldbußen gehören nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. § 37 Abs. 2 enthält eine allgemeine Umschreibung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der einem Steuerpflichtigen oder Steuergläubiger d...
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BMF v. 04.10.1996 - IV A 4 -S 0062 - 10/96

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