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§ 173 AO Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel; hier: Änderung des AO-Anwendungserlasses (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom (BStBl 1987 I S. 664), der zuletzt mit (BStBl 1996 I S. 158) geändert worden ist, wie folgt geändert:
In der Regelung zu § 26 werden die bisherigen Nummern 4 und 5 durch folgende neue Nummer 4 ersetzt:
”
Tabelle in neuem Fenster öffnen4.Zu den Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Rechtsbehelfsverfahren siehe zu § 367 Nr. 1 und IV A 5 – S 0600 17/95 – (BStBl 1995 I S. 664, AO-Kartei vor § 347 Karte 2).”
Der Regelung in Nummer 6 zu § 30 wird folgender Satz angefügt:
”Gleiches gilt auch für Mitteilungen aufgrund des erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwendenden § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 2 EStG; unberührt bleibt die Befugnis zur Mitteilung von Korruptionsdelikten nach § 30 Abs. 4 Nr. 5.”
Die Regelung in Nummer 1 zu § 37 wird wie folgt gefaßt:
”
Tabelle in neuem Fenster öffnen1.Die Ansprüche aus Strafen und Geldbußen gehören nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. § 37 Abs. 2 enthält eine allgemeine Umschreibung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der einem Steuerpflichtigen oder Steuergläubiger d...