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§§ 165, 166 AO
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige
Musterverfahren (§ 165
Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)
1. (BStBl 1995 I
S. 264) und vom (BStBl 1998 I
S. 876)
2. TOP 21 der Sitzung AO IV/98 vom 2. bis
Der Bundesfinanzhof hat die u.a. gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) gerichtete Revision VI R 279/94 durch nach Artikel 1 Nr. 7 des BFH-Entlastungsgesetzes ergangenen Beschluß vom als unbegründet zurückgewiesen. Weitere Verfahren, die die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 EStG betreffen, sind weder beim Bundesverfassungsgericht noch beim Bundesfinanzhof anhängig (vgl. Beilage Nr. 3/1998 BStBl 1998 II Nr. 19).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher folgendes:
Nummer 5 der Anlage zum
IV A 4 – S 0338 – 13/95 |
IV A 5 – S 0622 – 23/95 |
Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 7 EStG kommt nicht mehr in Betracht.
Artikel 97 § 18 a EGAO ist nicht anwendbar, da keine mit Gesetzeskraft ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.
Ferner wird die Anlage zum
IV A 4 – S 0338 – 13/95 |
IV A 5 – S 0622 – 23/95 |