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BMF - IV A 4 - S 0338 - 81/98

§§ 165, 166 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

Schreiben vom - Nö/Wi 262 -

Bezug:

Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) kann die Steuer vorläufig festgesetzt werden, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist.

Bezogen auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) ergibt sich zur Anwendung der vorgenannten Vorschrift folgendes:

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit Beschlüssen vom – 1 BvR 1300/89 und 1 BvR 1523/88 – entschieden, daß die Frage, in welchem Umfang Vorsorgeaufwendungen von Verfassungs wegen zum Abzug zuzulassen sind den Regelungsbereich betrifft, der vom Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber zur Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften umfaßt wird. Im Beschluß vom (BStBl 1992 II S. 774) hat das BVerfG die dem Gesetzgeber für die Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften zur Verfügung stehende Frist seinerzeit für noch nicht abgelaufen angesehen. Hinsichtlich der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1992 ist somit nach Auffassung der Finanzverwaltung die Frage der Verfassungsmäßigkeit des
§ 10 Abs. 3 EStG geklärt.

Soweit von hie...

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BMF v. 18.09.1998 - IV A 4 - S 0338 - 81/98

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