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§§ 355 – 366 AO Halbteilungsgrundsatz/Vermögensteuer
Im Rahmen des Beschlusses 2 BvL 37/91 vom hat das Bundesverfassungsgericht den sog. Halbteilungsgrundsatz aufgestellt, demzufolge die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten darf, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt.
Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil (Az. II 160/95) vom entschieden, daß der Halbteilungsgrundsatz erst nach Ablauf des vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeitraumes für das bisherige Vermögensteuerrecht anzuwenden ist. Gegen dieses Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden, die dort unter dem Az. II R 47/97 anhängig ist.
Mit dem anhängigen Revisionsverfahren liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO für ein Ruhen der Verfahren vor, wenn ein Einspruch auf dieses Revisionsverfahren gestützt wird. Bei Einsprüchen wegen Übermaßbesteuerung, die auf beim BFH anhängige Beschwerdeverfahren gestützt werden, macht die Verwaltung nach unseren Informationen von der Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO Gebrauc...