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§ 93 AO Auskunftsersuchen an das Zentrale Verkehrsinformations-System (ZEVIS)
Nach § 35 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist eine Nutzung des Zentralen Verkehrsinformations-Systems durch die Finanzbehörden zulässig. Die Übermittlung von Fahrzeug und Halterdaten für nicht Verkehrbezogene steuerliche Zwecke ist nach § 35 Abs. 3 Nr. 1d i.V.m. § 35 Abs. 3 Nr. 2 StVG allerdings nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Daten auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen sind.
In einschlägigen Fällen bitte ich, von der Möglichkeit eines auf § 93 AO gestützten Auskunftsersuchens Gebrauch zu machen.
Der entsprechende Gesetzestext ist über die Karteikarte im IntraNet abrufbar.