Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 93 a AO Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)
1. Einleitung
Zweck der Verordnung
Die MV vom in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der MV vom (BStBl 1999 I 524) regelt die Versendung von (Kontroll-)Mitteilungen an die Finanzbehörden. Sie enthält, entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage des § 93 a AO, genaue Anweisungen für die mitteilenden Stellen, wer was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem FA mitzuteilen hat. Sie geht damit über die Regelung des § 93 AO hinaus, der lediglich Mitteilungen im konkreten Einzelfall und auf Anfrage (Auskunftsersuchen) vorsieht.
2. Mitteilungsverpflichtete
Behörden
§ 1 Abs. 1 Satz 1 MV verpflichtet Behörden (§ 6 Abs. 1 AO) zur Übersendung von Mitteilungen. Behörden sind Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (auch sogenannte beliehene Unternehmer, z.B. TÜV).
Gerichte und Staatsanwaltschaften sind nur dann nach der MV mitteilungspflichtig, wenn sie ”Verwaltungsmaßnahmen im fiskalischen Bereich” durchführen. Hierunter fallen nicht nur ”Beschaffungsmaßnahmen”, sondern z.B. auch Tätigkeiten für die Justizvollzugsanstalten und Prüfungsämter. Zahlungen, die unmittelbar durch die rechtsprechende Tätigkeit der Gerichte veranlasst sind (insbesondere Entschädigungen der Zeugen, Sachverständigen, Sprachm...