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§ 65 AO
Gemeinnützigkeitsrecht;
Wettbewerbsklausel des
§ 65 Nr. 3 AO
Die Behandlung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen Körperschaft als Zweckbetrieb setzt nach § 65 Nr. 3 AO u.a. voraus, dass der Betrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Der (BStBl II S. 705) hierzu entschieden, dass schon ein potentieller Wettbewerb zur Versagung der Eigenschaft als Zweckbetrieb ausreicht. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, auf die sich der BFH in seinem Urteil bezieht, und der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. Tatsächlich macht der BFH die Entscheidung im Streitfall aber von der konkreten Wettbewerbssituation vor Ort abhängig.
Das ist deshalb in sich widersprüchlich. Soweit der BFH darin für die Steuerpflicht eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf die tatsächliche Wettbewerbssituation abstellt, steht es außerdem im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Voraussetzungen des § 65 Nr. 3 AO für die Behandlung einer wirtschaftlic...