BMF - IV B 5 - S 0301/19/10009 :001 BStBl 2021 I S. 55

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG); Änderung der Textziffern 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze und 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen des (BStBl 2018 I S. 289), geändert durch (BStBl 2018 I S. 815), vom (BStBl 2019 I S. 473) und vom (BStBl 2020 I S. 971)

Bezug: BStBl 2018 I S. 289

Bezug: BStBl 2018 I S. 815

Bezug: BStBl 2019 I S. 473

Bezug: BStBl 2020 I S. 971

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Textziffern 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze und 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen des BMF-Schreibens zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom (BStBl 2018 I S. 289), geändert durch (BStBl 2018 I S. 815), vom (BStBl 2019 I S. 473) und vom (BStBl 2020 I S. 971) mit sofortiger Wirkung durch folgende Fassung ersetzt:

„Tz. 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze

Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. überschritten werden.

Die Mitteilungspflicht umfasst auch den Erwerb mittelbarer Beteiligungen. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nur für die Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Im Falle des Erwerbs einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat der inländische Steuerpflichtige auch die hierdurch gleichzeitig miterworbenen mittelbaren Beteiligungen mitzuteilen, soweit die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.“

„Tz. 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen

Die Veräußerung einer Beteiligung ist nach §138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur für die unmittelbaren Beteiligungen, die der Steuerpflichtige selbst veräußert hat, und hierdurch gleichzeitig mitveräußerte mittelbare Beteiligungen.“

BMF v. - IV B 5 - S 0301/19/10009 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 55
AO-StB 2021 S. 42 Nr. 2
BB 2021 S. 85 Nr. 2
DB 2021 S. 90 Nr. 3
DStR 2021 S. 41 Nr. 1
DStZ 2021 S. 156 Nr. 5
FR 2021 S. 186 Nr. 4
VAAAH-67677