BGH Beschluss v. - VIII ZR 383/18

Rechtsanwaltskosten: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei Verurteilung des Vermieters zur Mängelbeseitigung

Gesetze: § 2 ZPO, § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 33 Abs 1 RVG, § 41 Abs 5 S 1 Alt 2 GKG

Instanzenzug: Az: VIII ZR 383/18 Beschlussvorgehend Az: 1 S 21/18vorgehend Az: 19 C 152/16

Gründe

I.

1Der Kläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 1. Zivilkammer des beauftragt. Durch dieses Urteil ist der Kläger hinsichtlich der Klage durch die Abweisung des Hauptantrags (Räumung und Herausgabe der Wohnung) und des Hilfsantrags (Duldung der Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere Fertigstellung der Dachgaube) sowie hinsichtlich der Widerklage durch die Verurteilung zur Zahlung von 365,83 € und 1.325 €, jeweils nebst Zinsen, und durch die Verurteilung zur Beseitigung des Dachgaubenausbaus samt Wiederherstellung des Schrägdachs beschwert.

2Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger für den Fall der Revisionszulassung angekündigt, seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge (lediglich) in Bezug auf den vorgenannten Hilfsantrag sowie die erstrebte Abweisung des vorbezeichneten, auf Beseitigung und Wiederherstellung gerichteten Widerklageantrags weiter zu verfolgen. Der , WuM 2020, 299) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 1.061,04 € festgesetzt.

3Der Antragsteller beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 34.662 € festzusetzen (Hauptantrag: 2.147 €, Hilfsantrag: 765 €, Beseitigung des Dachgaubenausbaus und Wiederherstellung des Schrägdachs: 31.750 €). Er ist der Auffassung, hinsichtlich der letztgenannten Position sei nicht auf das Interesse des Beklagten an der Beseitigung des Dachgaubenausbaus und der Wiederherstellung des Schrägdachs, sondern auf den Aufwand abzustellen, den der Kläger in diesem Zusammenhang betreiben müsse, um seiner Widerklageverurteilung nachzukommen. Diesen Aufwand beziffert der Antragsteller unter Vorlage einer Kostenaufstellung eines Dachdeckerbetriebs auf den vorgenannten Betrag von 31.750 €.

4Der zu dem Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG angehörte Beklagte hat ausgeführt, die von dem Antragsteller vorgelegte Kostenaufstellung sei überzogen; es sei lediglich mit Kosten in Höhe von etwa 10.000 € zu rechnen.

II.

5Gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers auf 4.899,27 € festzusetzen.

61. Das Gericht des Rechtszugs hat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG) nach Fälligkeit der Vergütung (§ 33 Abs. 2 Satz 1 RVG) auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen (§ 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG). Diese Voraussetzungen liegen nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers vor, da der Gegenstand der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit nicht übereinstimmen.

7a) Der Streitwert für die gerichtlichen Gebühren richtet sich - auch in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem zunächst unbeschränkt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese nachträglich beschränkt worden ist - gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Alt. 2 GKG danach, inwieweit der Rechtsmittelführer eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung begehrt (vgl. , NJW-RR 2018, 700 Rn. 23; Senatsbeschluss vom - VIII ZR 325/18, juris Rn. 6). Die Beschränkung seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger durch die für den Fall der Revisionszulassung angekündigten Anträge zum Ausdruck gebracht, so dass der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Senat auf 1.061,04 € festgesetzt worden ist.

8b) Demgegenüber bestimmt sich der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nach dem Gegenstand seiner Tätigkeit, mithin vorliegend nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete (vgl. , aaO Rn. 24, 29; Beschlüsse vom - VIII ZR 325/18, aaO Rn. 7; vom - VII ZR 228/16, juris Rn. 4; BeckOK-RVG/Schneider, Stand: , RVG VV 3508 Rn. 9). Dieser Wert entspricht der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer des Klägers, da der Antragsteller mit der Überprüfung dieses Urteils in Gänze beauftragt worden war und somit ein unbeschränkt erteilter Rechtsmittelauftrag vorlag.

92. Entgegen der Auffassung des Antragstellers beträgt dieser für seinen Gebührenanspruch maßgebliche Wert nicht 34.662 €, sondern (nur) 4.899,27 €.

10a) Dieser Wert setzt sich zusammen aus einem Betrag von 2.147,40 € für den mit dem Hauptantrag der Klage verfolgten Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung (Jahresbetrag der Nettomiete in Höhe von monatlich 178,95 €) und einem Betrag von 761,04 € für die hilfsweise beantragte Duldung der Modernisierung, insbesondere der Fertigstellung der Dachgaube (Jahresbetrag der diesbezüglich erstrebten Modernisierungsmieterhöhung in Höhe von monatlich 63,42 €) - insoweit jeweils (nahezu) dem Inhalt des vorliegenden Antrags nach § 33 Abs. 1 RVG entsprechend - sowie weiteren Beträgen in Höhe von 365,83 € und 1.325 € (Zahlungsverurteilungen auf die Widerklage) und schließlich einem Betrag von 300 € (statt beantragten 31.750 €) für die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung zur Beseitigung des Dachgaubenausbaus samt Wiederherstellung des Schrägdachs (Jahresbetrag der hierauf bezogenen Mietminderung in Höhe von monatlich 25 €).

11b) Wie der Senat in seinem Beschluss vom (VIII ZR 383/18, aaO Rn. 11 mwN), mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen worden ist, bereits ausgeführt hat, bemisst sich der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung - hier in Gestalt der Beseitigung des Dachgaubenausbaus und der Wiederherstellung des Schrägdachs - verurteilten Vermieters - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern gemäß §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung.

12Deshalb kommt es, anders als der Antragsteller meint, in einem solchen Fall auch bei der Bemessung des Streitwerts für die Rechtsanwaltsgebühren (und ebenso für die Gerichtsgebühren) nicht auf die Kosten der Mängelbeseitigung, sondern auf die Höhe der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung an. Dabei ist gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG der (einfache) Jahresbetrag der Mietminderung maßgebend (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378 Rn. 12-14; vom - VIII ZR 43/15, NJW-RR 2017, 204 Rn. 8, 11 f., 14). Dieser beläuft sich hier auf 300 € (12 x 25 €).

13c) Bei der hier vorzunehmenden Bestimmung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers ist neben dem vorgenannten Betrag von 300 € und dem auf die Klageanträge entfallenden Wert von 2.908,44 € (2.147,40 € und 761,04 €) auch die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 365,83 € und 1.325 € zu berücksichtigen. Zwar hat der Antragsteller die beiden letztgenannten Beträge in seinem Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG nicht aufgeführt. Dies steht ihrer Berücksichtigung im Rahmen der vorzunehmenden Wertfestsetzung jedoch nicht entgegen. Denn für diese Festsetzung reicht es aus, dass ein entsprechender Sachantrag mit der Behauptung der zur Begründung der Zulässigkeit des Verfahrens und der sachlichen Berechtigung der verlangten Wertfestsetzung erforderlichen Tatsachen (hier: die Beschränkung des Umfangs der Nichtzulassungsbeschwerde nach deren zunächst unbeschränkter Einlegung) gestellt wird; einen genau bezifferten Wert muss der Antrag nicht enthalten (vgl. BeckOK-RVG/Sommerfeldt, Stand: , § 33 Rn. 5; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 11).

III.

14Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Wiegand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:281020BVIIIZR383.18.0

Fundstelle(n):
YAAAH-67663