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OFD Hannover - S 0170 - 28 - StO 214

§ 51 AO Änderung steuerrechtlicher Vorschriften durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom

Am ist das ”Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen” vom , BGBl I S. 1034 ff, in Kraft getreten. Das Gesetz bringt neue gesetzliche Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung, zur Zulässigkeit der Zuführung von Mitteln zum Vermögen und zur Rücklagenbildung.

Änderung der Abgabenordnung

§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (neu):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
”5. 
Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.”

§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO verlangt, dass die steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Ansammlung von Mitteln zur Bildung von Kapital (Rücklagenbildung) ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 AO zulässig. Aus dem Zusammenwirken dieser Vorschriften und i.V.m. § 63 Abs. 4 AO leitet sich der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung ab. Nach dem Anwendungserlass zur AO Nr. 9 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (KSt-Kartei § 5 KStG Karte H 7) ist eine, zeitnahe Mittel...

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OFD Hannover v. 23.08.2000 - S 0170 - 28 - StO 214

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