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Ausländische Familienstiftungen
I. Hintergrund
Familienstiftungen sind, sowohl im privaten wie auch im unternehmerischen Bereich, ein bewährtes Gestaltungsinstrument – etwa zur Nachfolgeregelung sowie auch zur Absicherung von Familienangehörigen. Um als Familienstiftung zu gelten, muss die Stiftung im Interesse einer Familie errichtet worden sein und dieser unmittelbare oder mittelbare Vermögensvorteile zuweisen. Ferner ist hierbei unter einer ausländischen Familienstiftung diejenige zu verstehen, die sowohl ihren Sitz als auch ihre Geschäftsleitung im Ausland hat. Denn sobald sich entweder Sitz oder Geschäftsleitung im Inland befinden, ist die Stiftung in Deutschland nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, Nr. 2 ErbStG, § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt erbschaft- und körperschaftsteuerpflichtig sowie als inländische Stiftung zu qualifizieren.
Die Regelung ausländischer Familienstiftungen hat im deutschen Steuerrecht eine lange Tradition. Hierbei nimmt die außensteuerliche Regelung des § 15 AStG eine zentrale Stellung ein. Die Norm stellt eine Sonderregelung für ausländische Familienstiftungen dar und soll verhindern, dass die auf Kapitalgesellschaften grds. anwendbaren Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 AStG dadurch umgangen werden können, dass anstelle einer ausländi...