Gesetzgebung | Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (Bundesrat)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am verabschiedeten Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) einen Antrag gem. Artikel 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen (BT Drucks. 762/20). Das Gesetz soll am in Kraft treten.
Hintergrund: Die Bundesregierung wollte einen Rechtsrahmen schaffen, der es Unternehmen ermöglicht, „sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren“. Dies solle auf Grundlage eines Restrukturierungsplans geschehen, den ihre Gläubiger mehrheitlich angenommen haben. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen wurde als wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs bezeichnet.
Das Gesetz umfasst u.a.:
Zahlreiche Änderungen verschiedener Gesetze (u.a. Änderung der Insolvenzordnung, Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, Änderungen des BGB, HGB, AktG).
Die Neueinführung des Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz - StaRUG)
Mit der Einführung eines „vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens“ wird die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie EU 2019 / 1023 in deutsches Recht umgesetzt.
Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen (§81 StaRUG).
Die Regelungen sollen auch zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beitragen. Dazu wurden befristete Sonderregelungen zur Erleichterung der Sanierung geschaffen.
Beschlossen wurden zudem Regelungen zur Digitalisierung des Insolvenzverfahrens.
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz zum in Kraft treten.
Quelle: TOP 42 Bundesrat online, Bundestag online (JT)
Fundstelle(n):
XAAAH-67458