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DBA – Japan; Verständigungsverfahren nach dem deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommen;
Keine Doppelansässigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 bei Abwesenheit von mehr als 365 Tagen
Bezug:
In der Zeit vom 27. bis haben Verständigungsgespräche mit Vertretern der japanischen Steuerverwaltung in Berlin stattgefunden. Die japanische Steuerverwaltung stellte klar, dass ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Japan, der für einen Arbeitsaufenthalt von voraussichtlich mehr als 1 Jahr, Japan verlässt, ab diesem Zeitpunkt seine Ansässigkeit in Japan verliert. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau und die Kinder weiterhin in Japan wohnen. Die Ansässigkeit in Japan lebt bei Zwischenaufenthalten in Japan während der Abordnungszeit nicht kurzzeitig wieder auf.
Begründet ein solcher Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wird er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und ist allein in Deutschland ansässig.