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DBA-Ungarn Anwendung des deutsch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommens bei Beteiligungen an einer KG oder GmbH & Co. KG in Ungarn
Mit dem ungarischen Finanzministerium ist hinsichtlich der Anwendung des deutsch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) bei Beteiligungen an einer KG oder GmbH & Co. KG in Ungarn folgende Verständigung erzielt worden:
Nummer 4 Buchstabe a des Protokolls zum DBA ist so auszulegen, daß auch Beteiligungen an einer KG oder GmbH & Co. KG in Ungarn und daraus erzielte Einkünfte unter Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 DBA fallen.