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Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
Das BMF-Schreiben zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom - IV C 7 - S 2230/19/10003 :007, NWB PAAAH-59057 (BStBl 2020 I S. 952), wurde geändert (, NWB WAAAH-65069).
Randziffer 12 wird wie folgt gefasst: Die Finanzbehörden der Länder veröffentlichen Tarifermäßigungen ab folgenden Beträgen:
60.000 € bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
500.000 € bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Art. 42 AEUV fallen,
30.000 € für den Fischerei- und Aquakultursektor.
Die Betragsgrenzen gelten für jeden Betrachtungszeitraum gesondert.