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OFD München - S 1301 A - 25 St 41

DBA Österreich Behandlung von „Ferngeschäftsführern” nach DBA/Österreich

1. Nationale Ebene:

Sog. Ferngeschäftsführer, die ihre geschäftsführende Tätigkeit ausschließlich vom Ausland ausüben, erzielen nach nationalem deutschen EStG beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Denn es wird unterstellt, dass die Weisungen des Geschäftsführers als Organ der inländischen GmbH am Sitz der Gesellschaft wirksam werden.

2. DBA Ebene Deutschland/Österreich:

Nach einer Verständigungsvereinbarung aus dem Jahr 1994 zwischen dem BMF und dem österreichischen Finanzministerium üben Geschäftsführer von Kapitalgesellschaffen ihre Tätigkeit dort aus, wo die Weisungen der geschäftsleitenden Organe zugehen. Dies entspricht der früheren Rechtsprechung des BFH ( BStBl 1972 II S. 68).

Die Außensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in der Sitzung II/98 die Frage erörtert, ob im Hinblick auf das (BStBl 1995 II S. 95) an der vorgenannten Verständigungsvereinbarung festgehalten werden soll. Sie waren der Auffassung, dass die Verständigungsvereinbarung nicht aufgehoben werden soll. Sie reflektiert das gemeinsame Verständnis der Vertragsstaaten über die Auslegung des Abkommens. Darüber hinaus spricht für ein Beibehalten, dass das ne...

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OFD München v. 07.10.1999 - S 1301 A - 25 St 41

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