Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung an einen in Norwegen lebenden Rentner
Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig
einschränkende Auslegung des Begriffs der inländischen Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert
werden dürfen
Leitsatz
1. Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die ein in Norwegen lebender Rentner bezieht, können gemäß
Art. 18 Abs. 1 DBA Norwegen in Deutschland der Einkommensteuer unterworfen werden, wobei die erhobene Steuer 15 % der Bruttozahlung
nicht übersteigen darf.
2. § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG, wonach inländische Einkünfte, welche nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur
der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz Alt.
1 EStG nicht als der deutschen Einkommensteuer unterliegend gelten, ist einschränkend dahin auszulegen, dass es nicht auf
die abstrakte Beschränkung des Besteuerungsrechts, sondern vielmehr darauf ankommt, ob das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik
Deutschland konkret der Höhe nach beschränkt wurde.
3. Eine Person, welche ihr komplettes Berufsleben in ihrem Herkunftsstaat (im hiesigen Streitfall: Deutschland) verbracht
hat und den Wohnsitz erst nach Eintritt in den Ruhestand in den jetzigen Wohnsitzstaat (im hiesigen Streitfall: Norwegen)
verlegt, kann sich zwar nicht auf Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aber gemäß der Freizügigkeitsrichtlinie
auf das allgemeine Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger gemäß Art. 21 AEUV berufen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 7 Nr. 31 DStRE 2021 S. 1173 Nr. 19 EStB 2021 S. 177 Nr. 4 IWB-Kurznachricht Nr. 5/2021 S. 179 ZAAAH-67077
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 10.09.2020 - 2 K 380/19
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