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FG München Urteil v. - 14 K 860/16

Gesetze: UStG § 3 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3, UStG § 10 Abs. 1 S. 3, UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EGRL 112/2006 Art. 16 Abs. 1, EGRL 112/2006 Art. 16 Abs. 2, EEG § 8 Abs. 3

Wärmeabgabe aus einer sogenannte Kraft-Wärme-Koppelungsanlage als unentgeltliche Wertabgabe

Leitsatz

1. Die in § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorausgesetzte Zuwendung eines Gegenstandes erfasst auch die Abgabe von Wärme.

2. Subventionen und Zahlungen aus öffentlicher Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an Dritte erbringt, gehören zum Entgelt für diese Umsätze, wenn der Zuschuss dem Leistungsempfänger zugutekommt.

3. Der sog. KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 EEG 2004, den der Betreiber einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk von seinem Stromnetzbetreiber erhält, ist nicht als Entgelt von dritter Seite im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Wärmeabgabe zu beurteilen. Vielmehr handelt es sich um eine Vergütung des Stromnetzbetreibers für den an ihn gelieferten Strom.

4. Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind grundsätzlich die Selbstkosten für die insgesamt produzierte Strom- und Wärmemenge je kWh. Liegen diese weit über dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des Vorjahres, können stattdessen die entsprechenden Durchschnittswerte angesetzt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
PAAAH-67076

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FG München, Urteil v. 14.03.2019 - 14 K 860/16

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