Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung FAR als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Leitsatz
1. Die für einen Grenzgänger zur Schweiz von dessen Arbeitgeber entrichteten Beiträge zur Schweizer Stiftung für den flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) sind nach deutschem Recht steuerbarer Arbeitslohn.
2. Die als Arbeitslohn zu qualifizierenden Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR sind auch einkommensteuerpflichtig; insbesondere
besteht keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28, Nr. 56, Nr. 62 EStG.
3. Das FAR-System kann nicht als mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich vergleichbar angesehen werden.
4. Die durch Bundesratsbeschluss in der Schweiz erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe lässt den überobligatorischen Charakter der Leistungen der Stiftung FAR und damit auch
die Verneinung der Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG unberührt.
Fundstelle(n): DStRE 2021 S. 883 Nr. 14 IWB-Kurznachricht Nr. 6/2021 S. 218 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2021 S. 246 VAAAH-67074
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.09.2020 - 14 K 2144/17
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