Zurechnungsfortschreibung bei Heimfall eines Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer bei Verpflichtung des bisherigen Erbbauberechtigten
in einem Versäumnisurteil im Jahr 01 und dinglichem Vollzug der Erbbaurechtsübertragung erst im Folgejahr 02
Leitsatz
1. Hat der Eigentümer eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks von seinem Heimfallrecht Gebrauch gemacht und hat
sich der Erbbauberechtigte in einem rechtskräftig gewordenen Versäumnisurteil im Jahr 01 verpflichtet, eine Willenserklärung
des Inhalts abzugeben, dass das Erbbaurecht auf den Grundstückseigentümer übergehen und die Eintragung der Rechtsänderung
im Grundbuch bewilligt werden soll, wird der Eigentumsübergang des Erbbaurechts aber erst im Jahr 02 ins Grundbuch eingetragen,
so ist zum Bewertungsstichtag das zivilrechtliche Eigentum an dem Erbbaurecht noch nicht auf den Grundstückseigentümer
übergegangen.
2. Eine Zurechnungsfortschreibung hinsichtlich des Erbbaurechts auf den Grundstückseigentümer ist zum Bewertungsstichtag
auch nicht infolge eines vorherigen Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an dem Erbbaurecht auf den Grundstückseigentümer
vorzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse der Grundstückseigentümer zum Feststellungszeitpunkt
zwar eine nicht mehr entziehbare Rechtsposition in Bezug auf die Übertragung des Erbbaurechts, jedoch weder Besitz
an den Baulichkeiten noch das Recht erlangt hat, damit verbundene Nutzungen zu ziehen (im Urteilsfall: Berechtigung des bisherigen
Erbbauberechtigten bis zum dinglichen Vollzug der Erbbaurechtsübertragung zum Besitz der Baulichkeiten sowie Verpflichtung
zur Tragung der Lasten, insbesondere zur Weiterzahlung von Erbbauzinsen).
Fundstelle(n): LAAAH-67073
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.11.2020 - 3 K 3132/19
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