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FG München Urteil v. - 12 K 3102/17

Gesetze: AO § 42 Abs. 1 S. 2, EStG § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7

Missbräuchlichkeit einer rechtlichen Gestaltung im Zusammenhang mit Bondstripping.

Leitsatz

1. Die Anwendung der allgemeinen Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 2 AO wird nicht durch die spezialgesetzliche Missbrauchsregelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verdrängt, wenn sich der Gebrauch dieser spezialgesetzlichen Umgehungsvorschrift als Missbrauch der Missbrauchsvorschrift charakterisieren lässt.

2. Die Zwischenschaltung einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Kapitalgesellschaft in die Veräußerung von Anleihemänteln zum Zweck der Verlagerung der aus der Veräußerung erzielten Verluste in den Anwendungsbereich der dem allgemeinen Steuertarif unterliegenden Einkünfte kann einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO darstellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 37
DStRE 2021 S. 1237 Nr. 20
EStB 2021 S. 310 Nr. 7
ErbStB 2021 S. 108 Nr. 4
KÖSDI 2021 S. 22178 Nr. 4
BAAAH-67072

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FG München, Urteil v. 20.10.2020 - 12 K 3102/17

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