Auslegung und Änderung
von elektronischen Zollanmeldungen
Leitsatz
1. Die Angabe
des Vertretenen in einer elektronischen Zollanmeldung ist auch dann nicht
auslegungsfähig, wenn eine beantragte Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer auf
der Grundlage der Angaben in der Zollanmeldung nicht erlangt werden
kann.
2. Zur Frage, ob Art. 173 Abs.
3 UZK die Änderung des Zollschuldners ausschließt.
3. Die Ausschlussgründe in
Art. 173 Abs. 2 Buchst. a und b UZK sind auf Art. 173 Abs. 3 UZK
anwendbar.
4. Eine Änderung der Zollanmeldung
ist unzulässig, wenn sie im Widerspruch zu den sonstigen Wertungen
des Zollrechts steht.
Fundstelle(n): HAAAH-67057
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 01.12.2020 - 4 K 49/18
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