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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 49/18

Gesetze: UZK Art. 162 ; UZK Art. 173; UStG § 5 Abs. 1 Nr. 3

Auslegung und Änderung von elektronischen Zollanmeldungen

Leitsatz

1. Die Angabe des Vertretenen in einer elektronischen Zollanmeldung ist auch dann nicht auslegungsfähig, wenn eine beantragte Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer auf der Grundlage der Angaben in der Zollanmeldung nicht erlangt werden kann.

2. Zur Frage, ob Art. 173 Abs. 3 UZK die Änderung des Zollschuldners ausschließt.

3. Die Ausschlussgründe in Art. 173 Abs. 2 Buchst. a und b UZK sind auf Art. 173 Abs. 3 UZK anwendbar.

4. Eine Änderung der Zollanmeldung ist unzulässig, wenn sie im Widerspruch zu den sonstigen Wertungen des Zollrechts steht.

Fundstelle(n):
HAAAH-67057

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 01.12.2020 - 4 K 49/18

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