Entnahme von Holz aus dem
Brennholzvorrat, der durch Pflege und Durchforstung eines noch nicht
schlagreifen Waldes gewonnen wurde
Leitsatz
1. Die Pflege
und Durchforstung eines noch nicht schlagreifen Waldes gehört zur betrieblichen
Sphäre.
2. Die Vorhaltung und Nutzung
des Maschinenparks zur Pflege und Durchforstung des Waldes steht
in unmittelbarem Zusammenhang mit der langfristigen Waldbewirtschaftung
und ist in vollem Umfang betrieblich veranlasst.
3. Für die Entnahme von Brennholz
aus dem Vorrat, der durch die Durchforstungsarbeiten entstanden
ist, ist ein Entnahmewert anzusetzen, der sich am Marktwert orientiert.
Fundstelle(n): XAAAH-67056
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 14.10.2020 - 3 K 1200/19
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