(Nach)erhebung von Antidumpingzoll
auf Einfuhren von Befestigungselementen (hier: Kombikreuzschrauben)
mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Teilbeschau sowie nach
nachträglicher Überprüfung einer früheren Zollanmeldung
Leitsatz
1. Die Beschränkung
einer Zollbeschau auf eine Teilbeschau in Form einer Stichprobe
ist ermessensfehlerfrei, wenn der Anmelder die Ware in der Zollanmeldung
als einheitlich beschaffen angemeldet hat und sich aus der Stichprobe
alle einreihungsrelevanten Merkmale und Eigenschaften der Ware ergeben.
2. Das Ergebnis einer Teilbeschau
von Waren aus einer späteren Zollanmeldung kann für Waren aus einer
früheren Zollanmeldung übernommen werden, wenn sich im Rahmen einer
nachträglichen Überprüfung der früheren Zollanmeldung ergibt, dass
die Waren tariflich identisch sind.
3. Zur Vereinbarkeit der VO
(EG) Nr. 91/2009 mit höherrangigem Unionsrecht.
Fundstelle(n): TAAAH-67053
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 18.09.2020 - 4 K 199/14
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