§ 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2a EStG verstößt bei wörtlicher Auslegung insoweit gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach
Art. 63 Abs. 1 AEUV, als Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen an Drittstaaten-Kapitlgesellschaften auch dann erfasst
sind, wenn Veräußerer und Erwerber der Anteile in Deutschland wohnen, mithin der Sachverhalt von den deutschen Finanzbehörden
ohne Weiteres aufgeklärt werden kann. Die Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit ist durch gestaltungserhaltende Auslegung
und Erweiterung des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu heilen, als Drittlandstaaten-Kapitalgesellschaften solche sind, die weder
ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in einem Mitgliedstat der Europäischen Union haben und bei denen der steuerrechtliche
Sachverhalt des An- und späteren Verkaufs der Beteiligung einschließlich der eventuell mit einzubeziehenden Gewährung kapitalersetzender
Darlehen nicht ausschließlich in Deutschland verwirklicht worden ist.
Fundstelle(n): DStRE 2021 S. 883 Nr. 14 EFG 2021 S. 815 Nr. 10 GmbH-StB 2021 S. 136 Nr. 4 IWB-Kurznachricht Nr. 14/2021 S. 564 KÖSDI 2021 S. 22268 Nr. 6 EAAAH-67045
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 17.09.2020 - 11 K 109/18
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