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BFH | Erste Tätigkeitsstätte bei Auslands(praxis)semestern
(1) Sieht die Studienordnung einer Universität vor, dass Studenten einen Teil des Studiums an einer anderen (weiteren) Hochschule (hier als Auslandssemester) absolvieren können bzw. müssen, wird an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG begründet. (2) Studenten können daher Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die durch den Besuch der anderen Hochschule veranlasst sind, nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a und Abs. 4a EStG als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. (3) Entsprechendes gilt i. d. R. auch für Studenten, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können bzw. müssen und dabei ein Dienstverhältnis begründen.
Die Klägerin [i]Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Auslandssemester können als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werdenbegann nach dem Abschluss einer ersten Ausbildung zum Wintersemester 201...