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BMF - IV B 3 - S 1301 RUM - 21/99 BStBl 1999 I 957

DBA Verständigungsvereinbarung nach Artikel 20 Abs. 3 des deutsch-rumänischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zur steuerlichen Behandlung von technischen Dienstleistungen, Beratungsleistungen und Dienstleistungen vergleichbarer Art

Bezug:

Nachdem die mit dem Bezugsschreiben des BMF veröffentlichte Verständigungsvereinbarung in der Praxis z.T. zu Missverständnissen geführt hat, einigten sich die zuständigen Behörden beider Staaten am auf folgende Klarstellung hierzu:

Die Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten vom über die steuerliche Behandlung von Zahlungen für technische Dienstleistungen, Beratungsleistungen und Dienstleistungen vergleichbarer Art geben das gemeinsame Verständnis beider Seiten darüber wieder, dass es sich bei diesen Zahlungen dem Grundsatz nach um Einkünfte im Sinne von Artikel 7 handelt.

Wenn jedoch der diesen Zahlungen zu Grunde liegende Vertrag eine echte Übertragung von Know-how oder das Recht auf Nutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen im Sinne von Artikel 11 enthält, können die hierauf entfallenden Zahlungen einer Quellensteuer von 10 v.H. ihres Bruttobetrags unterworfen werden. Dies bedeutet, dass Zahlungen für technische Dienstleistungen, Beratungsleistungen und Dienstleistungen vergleichbarer Art nicht automatisch, sondern nur nach einer Prüfung des zu Grunde liegenden Vertrags mit dem Ziel einer Festst...

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BMF v. 08.11.1999 - IV B 3 - S 1301 RUM - 21/99

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