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DBA Dänemark Deutsch-dänisches
Doppelbesteuerungsabkommen;
Übergang Dänemarks von der
Steuerfreistellung zur Steueranrechnung für bestimmte Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 24
Abs. 2 Buchstabe a, Art. 45 Abs. 1
Buchstabe b)
Das dänische Parlament hat am durch Änderung des ”Gesetzes über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Dänemark und Deutschland vom ” beschlossen, gem. Art. 45 Abs. 1 Buchstabe b DBA-Dänemark bei Arbeitslöhnen, die nach Art. 15 Abs. 1 und 3 in Deutschland besteuert werden können, von der Freistellungs- auf die Anrechnungsmethode des Art. 24 Abs. 2 Buchstabe a überzugehen, wenn die in Dänemark ansässigen Arbeitnehmer nach der EU-Verordnung 1408/71 nicht der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Für Arbeitnehmer, die in Deutschland sozialversicherungspflichtig sind und Sozialversicherungsbeiträge leisten, bleibt es bei der Freistellungsmethode.
Die Neuregelung gilt ab . Aufgrund einer Übergangsregelung ist die Vorschrift für die am bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse erst ab anzuwenden.