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BAG 01.12.2020 9 AZR 104/20, NWB 51/2020 S. 3802

Ausbildungsverhältnis | Ausbildungsvergütung bei Teilzeit

Eine tarifliche Regelung, nach der sich die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in Teilzeit entsprechend der Anzahl wöchentlicher Ausbildungsstunden vergleichbarer Auszubildender in Vollzeit berechnet wird, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Anmerkung:

Bei der Ermittlung der Höhe der Ausbildungsvergütung bleiben nach Ansicht des Senats Zeiten des Berufsschulunterrichts außer Betracht. Sind Auszubildende von der betrieblichen Ausbildung freigestellt (im vorliegenden Fall drei Monate je Ausbildungsjahr, wobei in dieser Zeit wöchentlich 28 Stunden Berufsschulunterricht erfolgt), um ihnen die Teilnahme am Berufsschulunterricht zu ermöglichen, besteht allein ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung (§ 8 Abs. 4 TVAöD – BT).

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