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Ehe | Einordnung von Zuwendungen unter Ehepartnern
I. d. R. ist davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehepartnern keine „eheneutralen“ Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Rechtsgeschäft und Zuwendung unter Ehepartnern ist der Parteiwille.
Im Streitfall hatte die zeitweise auf 400 €-Basis für ihren Ehemann, einem selbständigen Steuerberater, tätige Ehefrau 12.500 € auf das Privat- und zugleich Geschäftskonto überwiesen. Als Verwendungszweck war „Darlehen“ angegeben. Angeschafft wurde dafür ein im Betriebsvermögen des Mannes geführtes, aber überwiegend nur von der Familie genutztes Fahrzeug. Nach der Trennung verweigerte der Ehemann – nach Ansicht des Senats zu Rec...