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DBA Steuerliche Behandlung von Bediensteten an ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Inland
Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Bediensteten an ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Inland weist die OFD auf Folgendes hin:
Art der Steuerpflicht
Nach nationalem Steuerrecht liegt regelmäßig eine unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG) vor, da es zur Dienstausübung erforderlich ist, einen Wohnsitz (§ 8 AO) zu begründen oder sich im Inland ständig aufzuhalten (§ 9 AO). Diese Beurteilung wird jedoch gemäß § 2 AO eingeschränkt durch allgemeine Regeln des Völkerrechts (Art. 25 Grundgesetz – GG –), das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom (BGBl 1964 II S. 957) und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom (BGBl 1969 II S. 1585). Ein Verzeichnis der den o.g. Übereinkommen beigetretenen Staaten kann dem Praktiker – Handbuch Außensteuerrecht entnommen werden. Sofern der Entsendestaat dem WÜD oder WÜK noch nicht rechtswirksam beigetreten ist, regelt die Verwaltungsanordnung der Bundesregierung über die steuerliche Behandlung der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland (MinBl Fin 1950 S. 631, Bundesanzeiger 1950 Nr. 212), dass die diplomatischen Vertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen Beamten und ...