Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
DBA Anwendung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA/Schweiz auf Einkünfte von Bordpersonal i.S.d. Art. 15 Abs. 3 DBA/Schweiz bei Arbeitsausübung außerhalb der Schweiz
Bezug: BStBl. 1997 I 723;
Hinsichtlich der Vergütungen für unselbständige Arbeit, die für die Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, hat nach Art. 15 Abs. 3 DBA/Schweiz der Vertragsstaat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Für derartige Einkünfte, die in Deutschland ansässiges Bordpersonal erzielt, das für ein schweizerisches Unternehmen mit Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Schweiz tätig ist, hat unstreitig die Schweiz das Besteuerungsrecht. Diese Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Schweiz führt jedoch wie bei den Einkünften leitender Angestellter i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA/Schweiz nicht automatisch dazu, dass diese Einkünfte in Deutschland als Ansässigkeitsstaat freizustellen sind.
Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d DBA/Schweiz beschränkt die Anwendung der Freistellung unter Progressionsvorbehalt ausdrücklich auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Art. 15, vorausgesetzt, die Arbeit wird in der Schweiz ausgeübt. Soweit diese Bedingung nicht erfüllt ist – also für Arbeitstage, die in Deutschland oder...