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WStG; Billigkeitsregelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für Wechsel, die in der DDR und in der Bundesrepublik Deutschland wechselsteuerpflichtig sind
Ab hat die Deutsche Demokratische Republik das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Wechselsteuerrecht übernommen. Zu doppelter Wechselsteuerbelastung kann es kommen, wenn ein und dieselbe Wechselurkunde sowohl in der Deutschen Demokratischen Republik als auch in der Bundesrepublik Deutschland ausgehändigt wird.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
Soweit für die Aushändigung von Wechseln, Wechselabschriften oder wechselähnlichen Urkunden in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) nach den dort geltenden Vorschriften die volle Wechselsteuer (§ 8 Abs. 1 WStG) entstanden und entrichtet worden ist, gilt sie auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als entrichtet. Ist nur die ermäßigte Steuer erhoben worden (§ 8 Abs. 2 WStG), so ist der an der vollen Wechselsteuer fehlende Betrag nachzuentrichten, sofern auch in der Bundesrepublik Deutschland Wechselsteuer entstanden ist.
Diese Regelungen gelten für Tatbestände, für die die Wechselsteuer nach dem entstanden ist.