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KVStG; Anwendung des Urteils des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
– C-38/88 –
– Vereinbarkeit des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KVStG
mit Artikel 4 der Richtlinie 69/335/EWG –
Bezug:
I.
Dem EuGH lagen die folgenden zwei Fragen nach Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. vom Nr. L 249/25 – EWG-Harmonisierungs-Richtlinie) zur Vorabentscheidung vor:
Können sich Steuerpflichtige (Individuen), die in einem Vertragsstaat ansässig sind, unmittelbar auf Artikel 4 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital vom berufen, nachdem die Frist des Artikels 13 dieser Richtlinie verstrichen ist?
Falls die Frage 1 zu bejahen sein sollte: Ist § 2 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz 1972 der Bundesrepublik Deutschland mit Artikel 4 der Richtlinie 69/335/EWG vereinbar?
Der – auf die vorgelegten Fragen wie folgt geantwortet:
”
Ein Steuerpflichtiger kann sich vor seinem nationalen Gericht auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital berufen.
Die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch einen Gesel...