Umsatzsteuer | Aufsteller von Geldspielautomaten sind keine Schausteller (FG)
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Schausteller gilt nicht für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten ().
Sachverhalt: Der Rechtsvorgänger der Klägerin erzielte Umsätze aus Geldspielautomaten. Das FA setzte hierfür Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Besteuerung zu einer Ungleichbehandlung mit den Betreibern von Spielbanken führe. Hilfsweise machte sie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Schausteller (§ 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG i.V.m. § 30 UStDV) geltend, denn die Aufstellung von Geldspielautomaten sei mit „Lustbarkeiten auf Jahrmärkten oder Volksfesten“ vergleichbar.
Die Klage hatte keinen Erfolg:
Es wird auf die Rechtsprechung des BFH und des EuGH verwiesen, wonach geklärt ist, dass die Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen mit unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang steht (vgl. zuletzt , , ; ; "Metropol"; "Leo Libera").
Die Umsätze sind ferner dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, da der ermäßigte Steuersatz für Schausteller nicht greift. Die Vergünstigung gilt nur für Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben. Dagegen sind ortsgebundene und zeitlich unbeschränkt tätige Unternehmen nicht als volksfestähnliche Veranstaltungen anzusehen.
Die Unterscheidung rechtfertigt sich dadurch, dass reisende Schausteller einen erhöhten Aufwand durch Beförderung, Abbau und Aufbau sowie einen höheren Verschleiß der Anlagen zu tragen haben. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ihr Rechtsvorgänger die Geldspielgeräte auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt hat.
Die nach der Spielverordnung (SpielV) zulässigen Aufstellorte für Geldspielautomaten (z.B. Spielhallen oder Gaststätten) sind nicht mit derartigen Veranstaltungen vergleichbar. Es handelt sich vielmehr um ortsfeste Anlagen, die darauf ausgerichtet sind, dass die Geldspielgeräte keinem ständigen Austausch unterliegen.
Die Versagung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Aufsteller für Geldspielautomaten verstößt auch nicht gegen das unionsrechtlich verankerte Neutralitätsgebot. Da § 1 Abs. 2 SpielV das Aufstellen von Geldspielgeräten unter anderem auf Volksfesten und Schützenfesten untersagt, liegt keine Ungleichbehandlung der Klägerin mit Aufstellern auf derartigen Veranstaltungen vor.
Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: FG Münster Newsletter v. (JT)
Fundstelle(n):
NWB GAAAH-66619