Umsatzsteuer direkt digital
Empfehlung der Redaktion
Damit Sie Ihr Abo der Umsatzsteuer direkt digital vollumfänglich nutzen und auf einen Blick erkennen können, welche Datenbankinhalte neu sind oder aktualisiert wurden, stellen wir Ihnen hier regelmäßig alle Neuerungen Ihrer Paketbestandteile vor.
Die aktuelle Ausgabe der Umsatzsteuer direkt digital umfasst u.a. Folgendes:
Flugunterricht ist nicht gem. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei. Von der Steuer zu befreien sind danach nur die Veranstaltungen, die als „Schul- und Hochschulunterricht“ sowie als „Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung“ anzusehen sind. Diesen strengen Anforderungen genügt Flugunterricht grundsätzlich nicht. Flugunterricht ist vielmehr spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht. Die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 4.22.1 Abs. 4 Satz 1 UStAE), wonach „zu den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Veranstaltungen belehrender Art auf dem Gebiet des Sports die Erteilung von Sportunterricht, z. B. die Erteilung von Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel- und Skiunterricht gehört,“ ist damit überholt, entschied der BFH in einer Entscheidung.
Weist ein Voreigentümer in Mietverträgen die Umsatzsteuer unrichtig aus, haftet der Erwerber nicht nach § 14c Abs. 1 UStG, entschied der BFH in einem Urteil: Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist.
Bei strafrechtlicher Einziehung reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, entschied der BFH in einem Urteil: Der vom Kläger bezahlte Einziehungsbetrag mindert die Bemessungsgrundlage für seine Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 UStG), der geschuldete Steuerbetrag ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Eine Verminderung der Bemessungsgrundlage ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten. Der Täter darf durch die Vermögensabschöpfung und die Besteuerung nicht doppelt belastet werden.
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Fundstelle(n):
NWB direkt Online Beitrag 2025
IAAAH-66559