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IWB Nr. 24 vom Seite 1008

Ausfallhonorare an ausländische Künstler und Sportler

Steuerabzug nach § 50a EStG, Umsatzsteuer und Künstlersozialabgabe bei Corona-bedingten Absagen

Jörg Holthaus

[i]Holthaus, Ausländische Künstler und Sportler im Steuer- recht, 3. Aufl. 2020, Kap. J, ISBN 978-3-482-63723-0Zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wurden und werden zahlreiche Kultur- und Sportereignisse abgesagt oder verschoben. Betroffen sind insbesondere Veranstaltungen mit ausländischen Künstlern und Sportlern. Fraglich ist hier, wie im Einzelnen Ausfallgelder und ähnliche Vergütungen steuerlich zu behandeln sind. Da Vergütungen an ausländische Künstler und Sportler zum einen den Steuerabzug nach § 50a EStG und zum anderen den Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer nach § 13b UStG auslösen können, soll im Folgenden untersucht werden, in welchen Fällen der Zahlungsverpflichtete einen Steuerabzug nach § 50a EStG einbehalten muss bzw. eine Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet. Da auch Entgelte für künstlerische und publizistische Werke und Leistungen an ausländische Künstler der Künstlersozialabgabe unterliegen, werden die verschiedenen Fälle von Ausfallgeldzahlungen auch mit Blick auf diese Abgabepflicht hin untersucht.

Kernaussagen
  • Ausfallhonorare an beschränkt steuerpflichtige darbietende Künstler und Sportler unterliegen grds. nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG und als Schadensersatz auch nicht der Umsatzsteuer.

  • Ausfallhonorare an werkschaffende Künstler unterliegen der Künstlersozialabgabe, wenn die künstlerische Leistung bereits erbracht ist, aber dann tatsächlich nicht genutzt wird.

  • Erfolgt eine spätere Verrechnung von Ausfallhonoraren mit Vergütungsansprüchen späterer Darbietungen, ist eine rückwirkende Besteuerung der vorausgezahlten Honorare vorzunehmen.

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